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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 01.01.2023
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
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(Text alte Fassung) § 3 Fachaufsicht | (Text neue Fassung)§ 3 Aufsicht |
1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2 Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. 3 Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind. | 1 Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. 2 Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt. |
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