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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 08.11.2006
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. 2 Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. 3 Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2 Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. 3 Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind. |
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