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Änderung § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben


(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bauwesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten

1. der Verfassungsorgane des Bundes,

2. der obersten Bundesbehörden,

3. der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

4. des Bundes in Berlin,

5. im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder im Falle der Nummer 5 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.

(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fachlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf den in Absatz 1 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit.

(Text neue Fassung)

soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder im Falle der Nummer 5 das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.

(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fachlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf den in Absatz 1 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit.

(4) 1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens. 2 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Forschungsaufgaben erforderlich ist. 3 Die Daten dürfen nur für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert und genutzt werden.

vorherige Änderung

(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt wird.



(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt wird.

(6) Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem betroffenen Verfassungsorgan einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen.