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Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. 3 Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung untersteht der Fachaufsicht durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2 Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es dessen Fachaufsicht. 3 Bei der Erledigung von Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nach § 2 Abs. 5 untersteht das Bundesamt den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, soweit diese nicht baufachlicher Art sind.