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Änderung § 15 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. | (Text neue Fassung) (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. |
(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden. | |
(3) Für die Anordnung, daß ein Beteiligter persönlich zu erscheinen hat, gelten die Vorschriften des § 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. (4) Bei einer Beweisaufnahme sind die § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (5) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. (6) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß. | (3) Bei einer Beweisaufnahme sind die § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. (5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß. |
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