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Änderung § 18 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht kann für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen. Von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der vorläufigen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.

(2) Gegen vorläufige Anordnungen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(3) Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt, so kann nur das Rechtsmittelgericht die vorläufige Anordnung ändern oder aufheben oder eine neue vorläufige Anordnung erlassen.


(Text neue Fassung)

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.


 
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