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Änderung § 22 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

(2) Ein Beteiligter kann sich der sofortigen Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder wenn die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird; dies gilt nicht, wenn die Anschließung vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)