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Änderung § 24 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (2) Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt, 1. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder 2. soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. (3) Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, findet ein Rechtsmittel nicht statt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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