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Änderung § 25 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(Text alte Fassung)

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)