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Änderung § 26 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden. (2) Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden. (4) Die Beschwerdeschrift ist den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und ihrer Begründung soll die für die Zustellung an die übrigen Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (5) Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. (6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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