§ 27 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 27 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Vorschriften der §§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden; die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Im Verfahren des Bundesgerichtshofes gilt § 15 Abs. 1 nicht. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |