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Änderung § 32 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, in den Verfahren wegen Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung die Genehmigungsbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie nach § 24 zulässig ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte. | (Text neue Fassung) (2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache bekannt zu geben. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte. |
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten. |
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