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Änderung § 34 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013
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§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 34 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. (2) Den Geschäftswert setzt das Gericht von Amts wegen fest. | (Text neue Fassung) Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. |
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