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Änderung § 35 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(Text alte Fassung)

(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich der Geschäftswert

1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes nach dem Wert, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht;

2. im Falle des § 593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a) soweit es sich um die Neufestsetzung der Leistungen des Pächters handelt, nach dem Wertunterschied zwischen den bisherigen und den neu beantragten Leistungen des Pächters, berechnet auf die Zeit, für die die Neufestsetzung beantragt wird, höchstens jedoch auf drei Jahre, und

b) soweit es sich nicht um eine Neufestsetzung der Leistungen des Pächters handelt, nach freiem Ermessen mit der Maßgabe, daß der Höchstwert 4.000 Euro beträgt;

3. in den Fällen des § 595 Abs. 6, des § 595a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes nach dem Wert der in dem Pachtvertrag vereinbarten Leistungen des Pächters während zweier Jahre; ist nach den Anträgen ein kürzerer Zeitraum Gegenstand des Verfahrens, so ist dieser maßgebend;

4. in den übrigen Fällen nach § 30 der Kostenordnung.

(2) Ergeht die Entscheidung nur für einen Teil des Pachtgegenstandes, so ist der Festsetzung des Geschäftswertes der entsprechende Teil der Leistungen des Pächters zugrundezulegen. Die Neufestsetzung der Pacht bleibt in diesem Fall außer Betracht, soweit über die Höhe kein Streit besteht.

(3) (weggefallen)

(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren wird je für das Verfahren im allgemeinen und für eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhoben

1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr;

2. in den übrigen Fällen das Doppelte der vollen Gebühr.

Stellt das Gericht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 fest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

(5) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)