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Änderung § 36 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013
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§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 | |
(Text alte Fassung) (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Werte, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht. Es wird die Hälfte der vollen Gebühr, bei Übergabeverträgen ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. (2) In Verfahren auf Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung oder auf Änderung oder Aufhebung einer Auflage (§ 22 Abs. 1, 4 des Grundstückverkehrsgesetzes) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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