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Änderung § 36a Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013
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§ 36a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 36a n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36a | |
(Text alte Fassung) (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 18 Abs. 3 und § 19 der Kostenordnung. Es wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. (2) Endet das Verfahren ohne Zuweisung des Betriebes, so bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. (3) In Verfahren über Ansprüche nach § 17 sowie in Verfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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