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Änderung § 40 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013
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§ 40 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 40 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§ 35 bis 39 bestimmten Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte. (2) In Verfahren nach § 588 Abs. 4, § 590 Abs. 2, § 591 Abs. 2 und 3, §§ 593, 594d Abs. 2, § 595 Abs. 6 und § 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Landpachtverkehrsgesetzes werden für das Verfahren über die Beschwerde Gebühren auch dann erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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