Tools:
Update via:
Änderung § 43 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des LwVfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 43 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 43 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist. (2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6635/al40248-0.htm