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Änderung § 47 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013
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§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit einem Beteiligten die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen sind, sollen die anderen Beteiligten wegen der Kosten erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. (2) Soweit Kosten einem Beteiligten, dem Gebührenfreiheit zusteht, auferlegt oder von einem solchen Beteiligten übernommen werden, sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben und erhobene zurückzuzahlen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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