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Änderung § 48 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.01.2014
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§ 48 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; 2013 I 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 | |
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf. | |
(Text alte Fassung) (2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen. Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. | (Text neue Fassung) (2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
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