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Synopse aller Änderungen des Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 05.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. September 2017 durch Artikel 8 des 2. VerfRBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LwVfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) 1 Die ehrenamtlichen Richter der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Oberlandesgerichtspräsident auf Grund einer Vorschlagsliste. 2 Er bestimmt für jedes Gericht die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.

(2) 1 Die Länder bestimmen, wie die Vorschlagsliste aufzustellen ist. 2 Die Liste ist dem Oberlandesgerichtspräsidenten mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Als ehrenamtliche Richter sind nur Deutsche vorzuschlagen,

(Text neue Fassung)

(3) Als ehrenamtliche Richter sind nur Deutsche vorzuschlagen,

1. die die Landwirtschaft in dem Bezirk selbständig im Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben,

2. bei denen kein Hinderungsgrund nach §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt,

3. die nicht Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörden auf den in § 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Sachgebieten wahrnehmen,

4. die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung oder ihrer Untergliederungen angehören, soweit diese nach § 32 Abs. 1 am gerichtlichen Verfahren beteiligt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 § 34 Abs. 1 Nr. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.



 
(4) Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.

(5) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter nach seiner Berufung aus, so kann der Oberlandesgerichtspräsident für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richters einen neuen ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagsliste berufen.

(6) Diese Vorschriften gelten für die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofes entsprechend mit der Maßgabe, daß diese von dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes auf Grund einer Vorschlagsliste berufen werden, die von dem Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft aufgestellt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 20


(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über

1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,

2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,

4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,

5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses,

6. die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht zulassen,

6a. die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,

8. die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,

entscheiden.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.

vorherige Änderung

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.



(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.