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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (PflSchMVerkG k.a.Abk.)
G. v. 13.05.1993 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 105-15 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 105-15 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt oder anwendet oder
- 3.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
Zitierungen von § 2 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchMVerkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchMVerkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflSchMVerkG
... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in ... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in ...
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