(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 2.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt oder anwendet oder
- 3.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ein Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.