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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
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§ 5 - Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG k.a.Abk.)
Artikel 10 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406, 1412; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8054-1 Beschäftigtenschutz
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8054-1 Beschäftigtenschutz
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§ 5 Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollen die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechtsschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Personalrates und Frauenbeauftragten.
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