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§ 6
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
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§ 6 - Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG
k.a.Abk.
)
Artikel 10 G. v. 24.06.1994
BGBl. I S. 1406
, 1412; aufgehoben durch
Artikel 4
G. v. 14.08.2006
BGBl. I S. 1897
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8054-1
Beschäftigtenschutz
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Sonderregelungen für Soldaten
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vorschriften des
Soldatengesetzes
, der
Wehrdisziplinarordnung
und der
Wehrbeschwerdeordnung
unberührt.
§ 5
←
→
§ 7
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Zitierungen von
§ 6 Beschäftigtenschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 BSchG Ziel, Anwendungsbereich
... und der Länder; 4. weibliche und männliche Soldaten (§
6
...
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