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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 11 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
(1) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat.
(2) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt;
- 2.
- der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat.
(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann widerrufen werden, wenn die Kehrbezirkseinteilung geändert wird.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters ist seine Bestellung aufzuheben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens G. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 29. November 2008
Frühere Fassungen von § 11 SchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 SchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchfG Erlöschensgründe (vom 29.11.2008)
... Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch 1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3); 2. Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 4); 3. ... oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3); 2. Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 4); 3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10); 4. Erreichen der ...
Zitat in folgenden Normen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 42 SchfHwG Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister (vom 01.01.2013)
... zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... § 9 Altersgrenze § 10 Versetzung in den Ruhestand § 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung III. Teil Ausübung des Berufes 1. ... 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder" gestrichen. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „probeweise ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 4 SchfV Wiedereintragung
... von einem Jahr, a) wessen Bestellung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist, b) wer nach ... der Bewerberliste gestrichen worden ist, b) wessen Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen oder nach § 11 Abs. 2 des ... Bestellung nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes zurückgenommen oder nach § 11 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes widerrufen worden ist. (3) Die Wartezeit nach ...
§ 5 SchfV Voraussetzungen der Wiedereintragung
... wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 7 Abs. 1 Satz 4 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ...
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