§ 21 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 21 SchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009) ... § 19 (weggefallen) § 20 Vertretung § 21 (weggefallen) 2. Abschnitt Kehrbezirk § 22 (weggefallen) ... wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben. 13. § 24 wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen" gestrichen. b) In Satz 2 werden die ... gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über das Schornsteinfegerwesen
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 19 SchfV Vertreter ... Stellvertreter zu bestellen. (2) Absatz 1 gilt für Nutzungsberechtigte (§ 21 des Schornsteinfegergesetzes) ...
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