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§ 37 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 37 Vertreterversammlung



(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:

1.
die Wahl des Vorstandes,

2.
der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderungen,

3.
die Abnahme der Jahresrechnung,

4.
die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5.
die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6.
die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand zu gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu treffen.

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.



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Frühere Fassungen von § 37 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 147 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 35 Mitgliedschaft § 36 Organe § 37 Vertreterversammlung § 38 Vorstand und Geschäftsführung  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 147 9. ZustAnpV Schornsteinfegergesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 37 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...