(1) aus besteht Vorstand Der zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643