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§ 42 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 42 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
- 1.
- die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
- 2.
- eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
- 3.
- auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.
(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens G. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 29. November 2008
Frühere Fassungen von § 42 SchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 147 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 SchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 SchfG Vertreterversammlung (vom 08.11.2006)
... für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42 ). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... Rechnungs- und Kassenbücher § 41 Härtefonds § 42 Aufsicht 3. Abschnitt Aufbringung der Mittel § 43 Beiträge ... Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften" eingefügt. 19. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Aufsicht (1) Die Aufsicht ... eingefügt. 19. § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Aufsicht (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 147 9. ZustAnpV Schornsteinfegergesetz
... 4, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die ...
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