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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 43 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 43 Beiträge
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.
(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung.
(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monate im voraus zu zahlen sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens G. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 29. November 2008
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Frühere Fassungen von § 43 SchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 SchfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... § 42 Aufsicht 3. Abschnitt Aufbringung der Mittel § 43 Beiträge 4. Abschnitt Sonstige Vorschriften § 44 Wegfall der ... gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend." 20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „und ...
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