Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen; hierzu kann der Satzung der in Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643