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Änderung § 29 SchfG vom 29.11.2008

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§ 29 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 29 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Ruhegeld


(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge entrichtet hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchsberechtigte als Bezirksschornsteinfegermeister wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Tage der Bestellung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.

(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages.

vorherige Änderung

(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.



(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.

(6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.

(7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des Jahreshöchstbetrages, die nach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 berücksichtigt.