Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 SchfG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 147 SchfNG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SchfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Reihenfolge der Bestellung


(Text alte Fassung)

(1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.

(3) (weggefallen)

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können.


(Text neue Fassung)

Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.