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Änderung § 7 SchfG vom 08.11.2006

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§ 7 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Probezeit


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1.



 

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