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Änderung § 5 SchfG vom 29.11.2008

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§ 5 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 5 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bestellung


(Text alte Fassung)

(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer

1.
in die Bewerberliste eingetragen ist;

2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, daß er gesundheitlich
in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste
eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist.

Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.

(2) Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.

(Text neue Fassung)

(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl
der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.