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Änderung § 17 SchfG vom 29.11.2008
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§ 17 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung | § 17 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
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(Text alte Fassung) § 17 Wohnsitz | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
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