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Änderung § 17 SchfG vom 29.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 17 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

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§ 17 Wohnsitz


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


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Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.