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Änderung § 21 SchfG vom 29.11.2008

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§ 21 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 21 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Nutzungszeit


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. Die Berechtigten können die Nutzung des Kehrbezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ausschlagen.

(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters wahrzunehmen.

(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat mindestens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen.



 

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