Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 SchfG vom 29.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SchfNG am 29. November 2008 und Änderungshistorie des SchfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 22 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Einteilung der Kehrbezirke


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß

1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,

2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,

3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern,

4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.