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Änderung § 22 SchfG vom 29.11.2008
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§ 22 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung | § 22 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
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(Text alte Fassung) § 22 Einteilung der Kehrbezirke | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß 1. die Feuersicherheit gewährleistet ist, 2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann, 3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern, 4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen. |
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