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Änderung § 50 SchfG vom 29.11.2008
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§ 50 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung | § 50 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
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(Text alte Fassung) § 50 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 50 (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprüfen läßt, 2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grundstücken oder Räumen oder die Vornahme von Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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