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Änderung § 24 SchfG vom 02.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SchfG, alle Änderungen durch Artikel 2 3. EnEGÄndG am 2. April 2009 und Änderungshistorie des SchfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 24 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Gebührenordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen. |
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. |
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