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Änderung § 6 SchfG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SchfG, alle Änderungen durch Artikel 147 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SchfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Reihenfolge der Bestellung | |
(1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird. |
(3) (weggefallen) | |
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können. | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können. |
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