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Änderung § 7 SchfG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SchfG, alle Änderungen durch Artikel 147 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SchfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Probezeit | |
(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1. |
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