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Änderung § 5 SchfG vom 08.05.2010
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§ 5 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2010 geltenden Fassung | § 5 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2010 geltenden Fassung durch B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bestellung | |
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend. (2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93) |
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