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1. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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II. Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

1. Abschnitt Bewerbung und Bestellung

§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Bestellung



(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.


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Anm.
d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)




§ 6 Reihenfolge der Bestellung



Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.




§ 7 (aufgehoben)






 
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