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4. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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III. Teil Ausübung des Berufes

4. Abschnitt Aufsicht

§ 26 Aufsichtsbehörde



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirksinhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.




§ 27 Aufsichtsmaßnahmen



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:

1.
Verweis;

2.
Warnungsgeld bis zu fünftausend Euro.

Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden.

(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen.

(4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.


§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung



Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Widerrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen. § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einstweilige Berufsuntersagung haben keine aufschiebende Wirkung.