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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gängige Aktienindizes im Sinne dieser Verordnung sind AllOrds (Australien), BEL 20 (Belgien), DAX 30, MDAX und DAX 100 (Deutschland), HEX 20 (Finnland), CAC 40 (Frankreich), FTSE 100 (Großbritannien), Hang Seng (Hong Kong), MIB 30 (Italien), Nikkei 225 (Japan), TSE 35 (Kanada), AEX und EOE 25 (Niederlande), ATX (Österreich), BLV 30 (Portugal), OMX (Schweden), SMI (Schweiz), Strait Times (Singapur), IBEX 35 (Spanien), NASDAQ 100 und S&P 500 (USA). Das Bundesaufsichtsamt kann weitere Aktienindizes als gängig einstufen; die Erweiterung ist öffentlich bekanntzugeben. Für die Bekanntgabe genügt die Veröffentlichung im Internet unter "http://www.bakred.de" unter Angabe des Datums der Erweiterung.
(2) Geschäftsschluß im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig ist, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Handelsaktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(3) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieser Verordnung sind die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank), die Internationale Finanz-Corporation (IFC), die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB), die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Karibische Entwicklungsbank (CDB), die Nordische Investitionsbank (NDB), der Wiedereingliederungsfonds des Europarats, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und der Europäische Investitionsfonds (EIF).
(4) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.
(5) Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), für die aufsichtlich ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro und mindestens zwei Geschäftsleiter vorgegeben sind und die
- 1.
- als Handelsbuchinstitute im Sinne des KWG beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz im Inland haben,
- 2.
- nach den Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder
- 3.
- einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach dem KWG gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz in einem Drittstaat haben.
(6) Treuhandkredite im Sinne dieser Verordnung sind Geld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, daß sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt.
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Zitierungen von § 1 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6642/a94544.htm