Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrechnen, wenn es

1.
mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt,

2.
sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,

3.
über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

4.
seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat,

5.
dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat und

6.
sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird.

Sind die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 feststellt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GroMiKV Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd
...  Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß 1. im Inland oder international ...
§ 7 GroMiKV Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
... und Verpflichtungen ergeben. (2) Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4 Abs. 2 Satz ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
...  Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 53 PrüfbV Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)
... (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5 , 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Hat ...