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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 10 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlenen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertragstext
- 1.
- sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Geschäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden und
- 2.
- dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt,
(2) Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn es
- 1.
- sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,
- 2.
- seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat und
- 3.
- dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrages, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der dort genannten Vereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.
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Zitierungen von § 10 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 GroMiKV Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
... nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ... § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer ...
§ 51 GroMiKV Übergangsregelung
... solange sie im Sinne der Übergangsregelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1 bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht anwenden, keine Meldungen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 53 PrüfbV Einhaltung der Großkreditbestimmungen durch Nichthandelsbuchinstitute (§ 13 KWG)
... von dem Anrechnungsverfahren nach den §§ 7, 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) Gebrauch gemacht, so ist ... so ist über die Einhaltung der Anforderungen der §§ 5, 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 GroMiKV in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Hat das Institut bei der ...
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