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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 10a - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10a Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Geschäftspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 KWG sind, darf das Institut sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuß der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, sofern die Vereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, daß das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Geschäftspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. Die Verrechnungsmöglichkeit nach Satz 1 besteht auch, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig verbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.
(2) Der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten ist nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Dabei sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Entdeckungsaufwand anzurechnen, der der Gegenpartei nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstünde; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Falls das Termingeschäft in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen ist, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, bemißt sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungsaufwand.
(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur statthaft, wenn
- 1.
- die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zum Marktpreis bewertet werden,
die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen Änderungen der Marktpreise angepaßt werden,
- 3.
- bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitlichen Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden und
- 4.
- das Institut für den Fall, daß die Gegenpartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, die den besicherten Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Geschäfte durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Geschäften und aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden.
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder auf bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift feststellt.
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