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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 11 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Bestimmung des Kreditnehmers
Für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer bei
- 1.
- Forderungen der Forderungsschuldner,
- 2.
- Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 3.
- Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
- 4.
- Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
- 5.
- Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 6.
- als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
- 7.
- Optionsrechten der Stillhalter,
- 8.
- Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
- 9.
- Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
- 10.
- als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent.
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