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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 11 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Bestimmung des Kreditnehmers



Für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer bei

1.
Forderungen der Forderungsschuldner,

2.
Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

3.
Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,

4.
Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,

5.
Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

6.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,

7.
Optionsrechten der Stillhalter,

8.
Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,

9.
Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,

10.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent.

Bei Krediten, die unter keine der unter Satz 1 aufgeführten Fallgruppen fallen, ist der Kreditnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der in Satz 1 getroffenen Wertungen zu bestimmen.

 
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